Ausgleichsverfahren AAG beim BKK Landesverband Mitte

Mit dem Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) können Arbeitgeber die finanzielle Belastung ausgleichen, welche durch Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot der Beschäftigten entsteht.

Die für die Arbeitgeber eingerichtete Ausgleichskasse finden Sie unter www.bkk-aag.de.

Erstattungsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen

Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgeber bei Krankheit und Mutterschaft

Das Umlageverfahren U1 und U2

Mit dem Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) können Arbeitgeber die finanzielle Belastung ausgleichen, welche durch Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot der Beschäftigten entsteht.

Ihre Teilnahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Die Entgeltfortzahlungsversicherung erstreckt sich auf zwei Bereiche:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U1 
  • Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot U2

An dem Umlageverfahren im Krankheitsfall (Umlage 1) nehmen alle Arbeitgeber teil, die bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Teilnahme an der Umlage 2 ist jedoch für alle verpflichtend, auch wenn nur männliche Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Ausgleich im Krankheitsfall des Arbeitnehmers

Voraussetzungen für die Teilnahme

Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Maßgebend ist die Gesamtgröße des Betriebs. Besteht ihr Unternehmen aus mehreren Nebenstellen oder Zweigstellen, so ist die Gesamtzahl der Beschäftigten entscheidend.

Berechnung der Arbeitnehmerzahlen:

  Faktor
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden 1
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis max. 30 Stunden 0,75
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden bis max. 20 Stunden 0,5
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 10 Stunden 0,25

 

Folgende Arbeitnehmer werden bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigtenzahl nicht berücksichtigt:

  • schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • Auszubildende und Praktikanten
  • Arbeiter und Angestellte in der Elternzeit
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
  • Arbeiter und Angestellte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit sowie
  • in Heimarbeit Beschäftigte.

Wer stellt die Teilnahmepflicht fest?

Die Umlagepflicht ergibt sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, auch ohne dass ein entsprechender Bescheid der Ausgleichskasse erteilt wurde. Diesen können Sie sich jedoch jederzeit erstellen lassen.

Was wird erstattet?

Folgende Aufwendungen werden erstattet:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Auszubildenden

Ausgleich bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot

Für alle Unternehmen besteht eine Umlagepflicht für die durch Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot entstehenden Kosten.

Ausgleich bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot

Für alle Unternehmen besteht eine Umlagepflicht für die durch Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot entstehenden Kosten.

Voraussetzungen für die Teilnahme

Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber. Es wird hierbei keine Rücksicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer genommen.

Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges ökologisches Jahr) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, sind mit Wirkung zum 01.07.2012 in das U2-Verfahren einzubeziehen. Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren U2 geht die Verpflichtung einher, für alle Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG Umlagen U2 zu zahlen.

Wer stellt die Teilnahmepflicht fest?

Die Teilnahme ergibt sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, auch ohne dass ein entsprechender Bescheid der Ausgleichskasse erteilt wurde. Diesen können Sie sich jedoch jederzeit erstellen lassen.

Was wird allgemein erstattet?

Folgende Aufwendungen werden erstattet:

  • der während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • das während des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz weitergezahlte Entgelt
  • die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, die auf diese Entgelte entfallen