Digitale Gesundheitsanwendungen „Apps auf Rezept“
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit „erstattungsfähigen“ Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden und für die eine Verordnung des behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten vorliegt. Alternativ kann auch vorab eine Genehmigung durch die BKK erfolgen. In diesem Fall müssen jedoch bestimmte medizinische Indikationen vorliegen, welche nachzuweisen sind. Welche DiGA in Frage kommt, ist vom persönlichen medizinischen Unterstützungsbedarf abhängig. Die Anforderungen sind in § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert. Die Kosten für die Nutzung der App rechnet der Anbieter direkt mit der BKK ab. Sofern zusätzliche Funktionen oder weitere Anwendungen der App gewünscht sind und diese freigeschaltet werden (in App-Käufe), sind die hierfür entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen.